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Reiseversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen Annullierungskosten Assistance & All Risk

Kundeninformationen nach VVG
Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).

Wer ist Versicherer?
Der Versicherer ist die Mondial Assistance International AG, nachstehend Mondial genannt, mit Sitz an der Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen. Die Versicherungsprodukte werden unter der Marke ELVIA vertrieben. In Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz an der Badenerstrasse 694, 8048 Zürich.

Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Welche Personen sind versichert?
Bei Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (kurzfristige Versicherungen) sind die in der Police aufgeführten Personen versichert.
Bei Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr (Jahresversicherungen) ist in der Police aufgeführt, ob der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer alleine (Einzelperson) oder für den Versicherungsnehmer und die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie deren nicht im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (Familienversicherung) gilt.
Die versicherten Personen ergeben sich aus der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen?
- Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar war.
- Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien.
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.

Wie hoch ist die Prämie?
Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht aus der Police hervor.
Welche Pflichten haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen?
- Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z.B. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an die Mondial).
- Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann (z.B. Ermächtigung Dritter der Mondial zur Abklärung des Versicherungsfalles die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben).
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.

Wann beginnt und endet die Versicherung?
Beginn und Ende der Versicherung werden mit dem Antrag definiert und sind in der Police aufgeführt.
- Die Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr (Jahresversicherungen) verlängern sich nach deren Ablauf stillschweigend um ein weiteres Jahr. Der Versicherungsnehmer oder die Mondial können die Jahresversicherungen unter einer Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf dessen Ende kündigen.
- Die Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (kurzfristige Versicherungen) enden ohne weiteres an dem mit dem Antrag definierten und in der Police festgesetzten Tag.
Die Versicherung kann durch Kündigung vorzeitig beendet werden:
- Nach einem Schadenfall, für den die Mondial Leistungen erbracht hat, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt.
- Wenn die Mondial die Prämien ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Mondial eintreffen.
- Im Fall eines Versicherungsbetruges.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weiter Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen und aus dem VVG.

Wie behandeln die Mondial und die CAP Daten?
Die Mondial bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.
Falls erforderlich werden die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen.
Inhaltsverzeichnis:

Übersicht über die Versicherungsleistungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten
A1 Annullierung
A4 Annullierung ALL RISK (Versicherungsschutzerweiterung für die Versicherungskomponente Annullierung)
B Assistance
C Such und Bergungskosten
F Flugverspätung
III Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen
N Travel Hotline
P Kredit und Kundenkarten-Sperrservice (KKS)
Q Handy - Sperrservice
R Home Care
S Callyandi – Übersetzungsdienst
Übersicht über die Versicherungsleistungen
Versicherung
Versicherungsschutz
Versicherungssumme (maximal)
A1 Annullierung
A4 Annullierung ALL RISK
Reiseannullierung und verspäteter Reiseantritt
pro Ereignis
gemäss Police
B Assistance
Medizinisch betreute Repatriierung an Wohn­ort, Extra-Rückreise, Reiseabbruch, Reiseunterbruch
pro Ereignis
unbegrenzt
C Such und Bergungskosten
Such und Bergungskosten
pro Ereignis
CHF 30’000.–
F Flugverspätung
Auslagen für Hotel, Umbuchung und Telefon bei Verpassen eines Anschlussfluges
pro Fall
CHF 2’000.–
Serviceleistungen ohne Kostenübernahme
N Travel Hotline
Telefonische Auskunft über Reiseinformationen, Krankenhäuser und bei kleineren med. Problemen
P Kredit und Kundenkarten - Sperrservice
Sperrung von Kredit, Bank, Post und Kundenkarten (KKS) infolge von Diebstahl, Raub oder Verlust
Q Handy - Sperrservice
Sperrung des Mobiltelefons bei Diebstahl, Raub oder Verlust
R Home Care
Vermittlung von Telefonnummern von Hand­werkern bei Notsituation am Wohnort
S Callyandi - Übersetzungsdienst
Telefonischer Übersetzungsdienst

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Der Versicherungsschutz der Mondial Assistance (Schweiz)(nachstehend Mondial genannt) ist definiert durch die Versicherungspolice und die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten
Die Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten gelten nur sofern keine anders lautenden Bestimmungen in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten bzw. Serviceleistungen vorgesehen sind.
1 Versicherte Personen
1.1 Versichert ist bzw. sind die in der Versicherungspolice aufgeführte(n) Person(en). Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen dazu alle im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie deren nicht im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Ein Abschluss der „Junior 26 Versicherung“ ist nur bis zum vollendeten 26. Lebensjahr möglich.
1.2 Versichert sind Personen gemäss Ziffer I 1.1 mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
1.3 Versichert sind im Ausland wohnhafte Personen gemäss Ziffer I 1.1, sofern sie ihre Reise in der Schweiz gebucht haben.
2 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit oder in Europa je nach abgeschlossener Versicherung respektive gemäss Angaben auf der Police.
3 Verlängerung des Versicherungsschutzes
Jahresversicherungen gelten ein Jahr ab dem in der Police eingetragenen Versicherungsbeginn. Sie verlängern sich bei Ablauf jeweils stillschweigend um ein Jahr. Der Versicherungsnehmer oder die Mondial können den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf dessen Ende kündigen.
4 Pflichten im Schadenfall
4.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.
4.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse).
4.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der Mondial von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
4.4 Kann die versicherte Person Leistungen, welche die Mondial erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die Mondial abtreten.
4.5 Folgende Dokumente müssen der Mondial bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis):
- Versicherungsnachweis (Police)
- Annullierungskostenrechnung im Original
- Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Eintrittskarten, Quittungen etc. im Original
- Belege für unvorhergesehene Kosten im Original
- Bescheinigung des Todesfalles
- Buchungsbestätigung
- Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.)
- Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers
- Kopie des Reisepasses mit Einreisestempel
- Rechnungen über Arzt, Arznei und Krankenhauskosten sowie Arztrezepte im Original
- Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original
- Tatbestandsaufnahme
- Vermisstenanzeige beim EDA
- Verspätungsnachweis des Lufttransportunternehmens.
5 Verletzung der Pflichten
Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Mondial ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
6 Nicht versicherte Ereignisse
6.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.
6.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat:
- Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
- Suizid oder versuchter Suizid
- Teilnahme an Streiks oder Unruhen
- Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten
- Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
- grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen
- Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu
6.3 Nicht versichert sind Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
6.4 Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.
6.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.
6.6 Wenn der Zweck der Reise eine stationäre medizinische Behandlung ist.
6.7 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt, bzw. verschwägert ist.
6.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.
7 Definitionen
7.1 Nahe stehende Personen
Nahe stehende Personen sind:
- Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwister)
- Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder
- Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt besteht
7.2 Europa
Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählende Staaten sowie die Mittelmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgrenze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des Urals.
7.3 Schweiz
Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
7.4 Elementarschäden
Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als Elementarschäden.
7.5 Geldwerte
Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.
7.6 Reise
Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt ausserhalb des gewöhnlichen Wohnortes oder ein Aufenthalt von kürzerer Dauer an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB ist auf insgesamt 92 Tage beschränkt. Für Jahresversicherungen ist die Dauer auf 365 Tage beschränkt.
7.7 Reiseunternehmen
Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen.
7.8 Öffentliche Verkehrs oder Transportmittel
Als öffentliche Verkehrs oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel.
7.9 Panne
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie. Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder falsches Benzin gelten nicht als Panne und sind nicht versichert.
7.10 Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
7.11 Motorfahrzeugunfall
Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglicht oder bewirkt, dass eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Aufprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz sowie durch Ein- und Versinken.
7.12 Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich daraus eine zwingende Reiseunfähigkeit ergibt.
8 Komplementärklausel
8.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Mondial-Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
8.2 Hat die Mondial trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an die Mondial ab.
9 Verjährung
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. (Ausnahme: Flugunfall; hier beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.)
10 Normenhierarchie
Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten vor.
11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Klagen gegen die Mondial können beim Gericht, am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.
11.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
12 Kontaktadresse
Mondial Assistance (Schweiz), Hertistrasse 2, Postfach, CH-8304 Wallisellen.

II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten
A1 Annullierung
1 Geltungsbereich
1.1 Der Versicherungsschutz beginnt am Tag der Ausstellung der Versicherungspolice und endet mit dem Antritt der versicherten Reise. Als Reiseantritt gilt das Betreten des gebuchten Transportmittels beziehungsweise der Bezug des gebuchten Hotels etc., falls kein Transportmittel gebucht wurde.
1.2 Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Versicherung innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellen der definitiven Buchungsbestätigung durch die Buchungs-stelle abgeschlossen wird. Als Abschluss gilt die Ausstellung der Versicherungspolice.
1.3 Bei den Jahresversicherungen muss der Erstabschluss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseunternehmens oder gleichzeitig mit der Reisebuchung erfolgen.
2 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht der Versicherungsleistungen ersichtlich.
3 Versicherungsleistungen
3.1 Annullierungskosten
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen annulliert, bezahlt die Mondial bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Sind Veranstaltungstickets nicht Bestandteil eines Pauschalarrangements, wird ein Selbstbehalt in Höhe von CHF 50.- pro Ticket in Abzug gebracht.
3.2 Verspäteter Reiseantritt
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die Mondial anstelle der Annullierungskosten (maximal bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung):
- die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen, und
- die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufenthaltes, anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten). Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag.
3.3 Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sowie für Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet.
4 Versicherte Ereignisse
4.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft
1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist:
- der versicherten Person
- einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese annulliert
- einer der versicherten Person nahe stehende Person, die nicht mitreist
- des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist.
Haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 6 Personen annulliert werden.
2 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn
- ein Psychiater die Reise und Arbeitsunfähigkeit belegt und
- die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.
3 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war.
4 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nach der Reisebuchung eingetreten ist und das Datum der Rückreise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Schwangerschaft nach der Reisebuchung eingetreten ist und für den Reiseort eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt.
4.2 Beeinträchtigung des Eigentums am Wohnort
Wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem ständigen Wohnort infolge Diebstahls, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist.
4.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise
Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge von Verspätung oder Ausfall des für die Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Ausgangsort verwendeten öffentlichen Transportmittels verunmöglicht wird.
4.4 Ausfall des Fahrzeuges auf der Anreise
Wenn während der direkten Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Panne fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert.
4.5 Streiks
Wenn Streiks die Durchführung der Reise verunmöglichen.
4.6 Gefahren an der Reisedestination
Wenn Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder radioaktive Strahlung an der Reisedestination das Leben der versicherten Person gefährden und von offizieller schweizerischer Stelle (Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten) von der Reisedurchführung abgeraten wird.
4.7 Arbeitslosigkeit / unerwarteter Stellenantritt
Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt respektive ohne eigenes Verschulden eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses erhält.
4.8 Behördliche Vorladung
Wenn die versicherte Person unerwartet eine Vorladung als Zeuge oder als Geschworener vor einem Gericht erhält. Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen.
4.9 Diebstahl von Reisepass oder Identitätskarte
Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen wird und dadurch der Reiseantritt nicht möglich ist.
Hinweis: An verschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros.
5 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
5.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind.
5.2 Absage durch das Reiseunternehmen
Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten. Zu den konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
5.3 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen.
6 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen oder Vermieter annullieren und danach den Schadenfall der Mondial schriftlich melden.
A4 Annullierung ALL RISK (Versicherungsschutzerweiterung für die Versicherungskomponente Annullierung)
Die All Risk Versicherungsschutzerweiterung für die Versicherungskomponente Annullierung übernimmt, bei Vorliegen von nicht durch den Versicherungsschutz Annullierung gedeckten Ereignissen, welche die versicherte Person nachweislich direkt und persönlich betreffen und zur Annullierung der versicherten Reise führen, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 80% der von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Annullierungskosten, unter Ausschluss
- der unter Ziffer I 6 (AVB) genannten grundsätzlich nicht versicherten Ereignisse,
- Annullierungen im Zusammenhang mit zeitgleichen Mehrfachbuchungen bzw. mit sich überschneidenden Reisezeiten
- Irrtum bei der Auswahl des Reisezieles, Reisemittels oder Reiseveranstalters bzw. Reisevertragspartners.
Um Leistungen im Rahmen der All Risk Versicherungsschutzerweiterung für die Versicherungskomponente Annullierung beanspruchen zu können, ist Mondial, zusätzlich zu den in den gültigen Gemeinsameren Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten aufgeführten, im Schadenfall einzureichenden Unterlagen, eine schriftliche Bestätigung bzw. ein schriftlicher Nachweis (z. B. Bestätigungen von Behörden oder anderen öffentlichen Stellen, Arbeitgebern, Versicherungen, Anwälten, Notaren und Steuerberatern, Ärzten, inkl. Tierärzten) betreffend das die Annullierung auslösende Ereignis einzureichen.
Des Weiteren finden die Besonderen Bestimmungen der Versicherungskomponente Annullierung betreffend Geltungsbereich, Versicherungssumme und Pflichten im Schadenfall Anwendung.

B Assistance
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versicherte Ereignisse und Leistungen
Die Mondial-Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
Bei den medizinischen Leistungen entscheiden alleine die Ärzte der Mondial-Assistance über die Art und den Zeitpunkt der Massnahme.
Die folgenden Leistungen müssen in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden:
2.1 Assistance-Leistungen
1 Überführung ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich attestierte, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen Befunds die Überführung in das nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus.
2 Medizinisch betreute Repatriierung in ein Krankenhaus am Wohnort
Falls medizinisch erforderlich, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Ziffer II B 2.1.1 eine medizinisch betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person.
3 Repatriierung an den Wohnort ohne medizinische Begleitung
Die Mondial-Assistance organisiert und bezahlt, gestützt auf einen entsprechenden medizinischen Befund und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Ziffer II B 2.1.1, die Repatriierung ohne Begleitung durch medizinisches Pflegepersonal an den Wohnort der versicherten Person.
4 Rückreise wegen Reiseabbruchs eines Mitreisenden oder eines Familienmitglieds
Wenn eine mitreisende, nahe stehende Person oder ein mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert wird oder die Reise aus einem anderen versicherten Grund abbrechen muss und die versicherte Person die Reise allein fortsetzen müsste, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten für die Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person beziehungsweise des versicherten Familienmitglieds.
5 Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder
Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Reise teilnehmende Elternteil an deren Wohnort repatriiert werden, organisiert die Mondial-Assistance zusätzlich die Betreuung der minderjährigen Kinder, welche die Reise allein fortsetzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die Kosten für den Hin- und Rückweg einer Betreuungsperson (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse).
6 Rückreise wegen Erkrankung, Unfall oder Tod einer nahe stehenden Person zu Hause oder des Stellvertreters am Arbeitsplatz
Wenn eine nahe stehende Person zu Hause bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
7 Vorzeitige Rückkehr aus anderen wichtigen Gründen
Wenn das Eigentum einer versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person an ihren Wohnort.
8 Temporäre Rückkehr
Die Mondial-Assistance organisiert und bezahlt aus den gleichen Gründen wie unter den Ziffern II B 2.1.6 und II B 2.1.7 auch die temporäre Rückkehr (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) für eine versicherte Person an den Wohnort (Hi und Rückreise). Die Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet.
9 Heimschaffung im Todesfall
Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Mondial die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Entsorgung des Zinksarges ist ebenfalls gedeckt.
10 Rückreise wegen Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik
Wenn Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik an der Reisedestination nachweisbar die Fortsetzung der Reise verunmöglichen oder Le-ben und Eigentum der versicherten Person konkret gefährden, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbil-lett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person.
11 Rückreise wegen Ausfalls des Transportmittels
Wenn das für die Reise gebuchte oder benützte öffentliche Transportmittel ausfällt und deshalb die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Extra-Rückreise oder die verspätete Weiterreise der versicherten Person. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden.
12 Auswirkungen von Dokumentendiebstahl
Bei Diebstahl von persönlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte, Beförderungstickets und Beherbergungsvoucher), die eine Fortsetzung der Reise oder die Rückkehr in die Schweiz vorübergehend verunmöglichen, übernimmt die Mondial bei unverzüglicher Information der zuständigen Polizeibehörde die Mehrkosten des Aufenthalts (Hotel, Transportkosten vor Ort, Rückreisemehrkosten) bis maximal CHF 2’000.– pro Ereignis.
2.2 Besuchsreise
Wenn die versicherte Person im Ausland mehr als 7 Tage hospitalisiert werden muss, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance eine Besuchsreise für höchstens zwei nahe stehende Personen an das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF 5’000.–.
2.3 Mondial-Service-Dienstleistungen
1 Kostenvorschuss an ein Krankenhaus
Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnstaates hospitalisiert werden muss, leistet die Mondial-Assistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 5’000.– an die Krankenhauskosten. Der vorgeleistete Betrag ist der Mondial-Assistance innert 30 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus zurückzuzahlen.
2 Travel Hotline
Die Travel Hotline (N) steht dem Versicherten während der gesamten Versicherungsdauer uneingeschränkt zur Verfügung.
2.4 Rückerstattung von Reisekosten
1 Rückerstattung der Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise
Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, werden ihr durch die Mondial-Assistance die Kos-ten für den nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Entschädigung ist auf den Betrag auf der Police begrenzt. Falls der Police kein Betrag zu entnehmen ist, ist die Entschädigung auf den Betrag der versicherten Annullierungskosten begrenzt. Kei-ne Rückerstattung erfolgt für die Kosten der ursprünglich gebuchten Heimreise. Eine Leistung entfällt, wenn aufgrund einer Zusatzversicherung Anspruch auf die Wiederholungsreise besteht.
2 Unvorhergesehene Auslagen bei Repatriierung, Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder verspäteter Rückreise
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis unvorhergesehene Auslagen (Taxi, Telefonkosten usw.) an, übernimmt die Mondial-Assistance diese Mehrkosten bis CHF 750.– pro Person.
3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereig­nisse)
3.1 Fehlende Zustimmung seitens der Mondial-Notrufzentrale
Wenn die Mondial-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat.
3.2 Abbruch durch das Reiseunternehmen
Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringt, die Reise abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände absagen respektive abbrechen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten und / oder die Rückreisekosten zu übernehmen. Zu den konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt oder abgebrochen werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
3.3 Die Kosten für ambulante oder stationäre Behandlungen sind durch die Mondial-Assistance nicht gedeckt.
4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial-Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die Mondial-Notrufzentrale informiert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33

C Such und Bergungskosten
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versichertes Ereignis und Leistung
2.1 Wenn die versicherte Person im Ausland als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss, bezahlt die Mondial-Assistance die notwendigen Such- und Bergungskosten.
2.2 Die Suche und die Bergung müssen in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
Wenn die Mondial-Notrufzentrale zu Suche und Bergung nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat.

F Flugverspätung
1 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versichertes Ereignis und Leistung
Wird ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens drei Stun­den durch das ausschliessliche Verschulden des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst, übernimmt die Mondial die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise.
3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
Wenn die versicherte Person selbst verantwortlich für die Verspätung ist.
4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz das eingetretene Ereignis schriftlich der Mondial anmelden.
III Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen

N Travel Hotline
1 Serviceleistungen
Die aufgeführten Serviceleistungen der Mondial Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
1.1 Reiseinformationen
Die Mondial-Assistance erteilt den versicherten Personen vor deren Abreise auf Anfrage wichtige Informationen über Ein­reisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
1.2 Vermittlung von Spitälern und Arztkontakten im Ausland
Die Mondial-Assistance vermittelt ihren versicherten Personen bei Bedarf einen Korrespondenzarzt oder ein Spital in der Gegend des Aufenthaltes. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet die Mondial Übersetzungshilfe.
1.3 Beratungsdienst
Die Mondial-Assistance berät die versicherten Personen bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland. Weiter können sich die Versicherten auch bei alltäglichen Problemen im Reiseland an die Mondial wenden.
1.4 Benachrichtigungsservice
Falls die Mondial-Assistance-Zentrale Massnahmen organisiert, benachrichtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Person über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.
2 Haftung
Die Mondial-Assistance haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus den Informationen der Travel Hotline resultieren.
3 Um die Dienstleistungen der Travel Hotline zu nutzen, kann der Versicherungsnehmer auf folgende Nummern anrufen oder faxen:
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33

P Kredit und Kundenkarten-Sperrservice (KKS)
Über den KKS, der das ganze Jahr hindurch rund um die Uhr in Betrieb ist, können die versicherten Personen bei Raub, Diebstahl, Verlust und Abhandenkommen von Bank-, Post-, Kredit- und Kundenkarten sowie persönlichen Ausweisen Hilfe anfordern.
1 Versicherte Karten
Alle Kredit, Bank, Post und Kundenkarten, die in der Schweiz und auf den Namen der versicherten Person ausgestellt worden sind.
2 Versicherungsleistungen
2.1 Nach dem Anruf der versicherten Person auf die Mondial-Assistance-Zentrale wird versucht, alle angegebenen Karten bei den entsprechenden Institutionen (Kartenunternehmen, Bank, Post etc.) zu sperren.
2.2 Wird die Sperrung von der entsprechenden Institution nicht durchgeführt, verständigt die Mondial-Assistance die versicherte Person und teilt ihr die Telefonnummer der entsprechenden Institution mit.
3 Versicherte Ereignisse
Diebstahl, Raub (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt) und Verlust der versicherten Karte.
4 Haftung
Die Mondial-Assistance haftet nicht für Schäden, die mangels Erreichbarkeit der entsprechenden Institution, sowie für Vermögensschäden, die infolge des Verlustes von Kredit-, Bank- und Postkarten entstehen.
5 Um an den Kredit und Kundenkarten-Sperrservice zu gelangen, muss die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen (24 Stunden und 365 Tage im Jahr):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33

Q Handy-Sperrservice
Aufgrund eines Anrufes des betroffenen Kunden veranlasst die Mondial-Assistance die sofortige Sperrung der vom Kunden gemeldeten Nummern beim entsprechenden Provider. Bei Providern, die für die Sperrung das Passwort verlangen, muss der Kunde dieses der Mondial-Assistance mitteilen, damit die Sperrung vorgenommen werden kann.
1 Versicherte Mobiltelefone
Alle Mobiltelefone, die bei einem Schweizer Netzwerkanbieter (Swisscom, Sunrise etc.) angemeldet sind.
2 Versicherungsleistungen
Bei Verlust des Mobiltelefons der versicherten Person veranlasst die Mondial-Assistance aufgrund eines Anrufes die sofortige Sperrung des Mobiltelefons.
3 Versicherte Ereignisse
3.1 Diebstahl
3.2 Raub (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt)
3.3 Verlust
4 Haftung
Die Mondial-Assistance haftet nicht für Schäden, die mangels Erreichbarkeit der entsprechenden Provider, sowie für Vermögensschäden, die infolge des Verlustes von Handys (Fremdtelefonierer), entstanden.
5 Um an den Handy-Sperrservice zu gelangen, muss die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen (24 Stunden und 365 Tage im Jahr):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33

R Home Care
1 Serviceleistung
Wenn während einer Reise Notsituationen am ständigen Wohnsitz der versicherten Person in der Schweiz infolge Feuer, Elementar, Einbruch oder Wasserereignissen sowie bei Glasbruch eintreten, gibt die Mondial-Assistance dem Kunden die Telefonnummer eines geeigneten Handwerkers an. Dieser wird durch den Kunden aufgeboten und führt die Sofortmassnahmen so aus, dass kein weiterer Schaden entsteht.
2 Kosten
Die Kosten für die notfallmässige Behebung des Schadens werden durch den Kunden getragen. Er erhält die Rechnung direkt vom aufgebotenen Handwerker.
3 Haftung
Die Mondial-Assistance haftet nicht für Schäden, die mangels Erreichbarkeit der entsprechenden Handwerker, sowie für Schäden und Folgeschäden, die während und nach der Arbeit des Handwerkers, entstehen.
4 Um die Dienstleistungen der Home Care zu nutzen, muss die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen (24 Stunden und 365 Tage im Jahr):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33

S Callyandi – Übersetzungsdienst
1 Serviceleistungen
Die aufgeführten Callyandi Serviceleistungen können, vorbehaltlich eines ausreichenden Gesprächsguthabens, rund um die Uhr während der versicherten Reisedauer durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
1.1 Telefonischer Dolmetscherdienst
1.1.1 Der telefonische Dolmetscherdienst Callyandi steht versicherten Personen während der versicherten Reisedauer
- während insgesamt maximal 12 Minuten (entsprechend 12 Minuten Callyandi-Gesprächsguthaben), bei den kurzfristigen Versicherungen
kostenlos zur Verfügung und hilft - vorbehaltlich Ziffer 1.1.3 - bei fremdsprachlichen Verständigungsschwierigkeiten, wie z. B. bei der Bestellung im Restaurant, einer Taxifahrt, der Erkundigung nach Wegbeschreibungen, der Kommunikation mit Geschäftspartnern, der Hotelbuchung via Telefon sowie in vielen anderen Situationen, in welchen jemand, der die Sprache der versicherten Personen spricht, ein Problem für sie lösen kann.
1.1.2 Der Callyandi Dolmetscherdienst bedient folgende Sprachen: von Deutsch in Spanisch, Französisch und Englisch. Weitere Sprachen werden im Laufe von 2009 eingeführt.
1.1.3 Der telefonische Dolmetscherdienst Callyandi dient ausdrücklich nicht für Notsituationen, in denen Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum, persönliche Freiheit etc.) der versicherten Personen oder Dritter gefährdet sind. Es gelten zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Callyandi GmbH.
2 Haftung
Weder Mondial noch Callyandi haften für Schäden und Folgeschäden, die aus der Tätigkeit des telefonischen Dolmetscherdienstes Callyandi resultieren. Dies gilt insbesondere und ausdrücklich auch für eine zweckwidrige Verwendung des Dolmetscherdienstes für Notsituationen im Sinne von Ziffer 1.1.3.
3 Kostenpflichtige zusätzliche Gesprächsminuten
3.1 Die über das Gesprächsguthaben gemäss Ziffer 1.1.1 hinausgehende Nutzung des Callyandi Dolmetscherdienstes ist kostenpflichtig.
3.2 Nimmt eine versicherte Person den Dolmetscherdienst Callyandi über das kostenlose 12-minütige Gesprächsguthaben (Ziffer 1.1.1) hinaus in Anspruch, kommt zwischen ihr und der Callyandi GmbH ein verbindlicher Vertrag zustande aufgrund dessen die betreffende Person für die zusätzlichen Gesprächsminuten gegenüber der Callyandi GmbH kostenpflichtig wird. Der Preis pro zusätzliche Minute beträgt CHF 3.90 (inkl. MwSt.). Es gelten zudem die Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Callyandi GmbH, welche unter www.callyandi.com/bedingungen eingesehen bzw. abgerufen werden können.
4 Um den Service des telefonischen Dolmetscherdienstes Callyandi zu nutzen, muss die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen: Telefon +41 44 202 00 00

 
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