Versicherung "Secure Trip PLUS"
Allgemeine Versicherungsbedingungen Secure Trip PLUS
Kundeninformationen nach VVG
Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).
Wer ist Versicherer?
Der Versicherer ist die Mondial Assistance International AG, nachstehend Mondial genannt, mit Sitz an der Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen. Die Versicherungsprodukte werden unter der Marke ELVIA vertrieben. In Bezug auf die Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz an der Badenerstrasse 694, 8048 Zürich.
Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Welche Personen sind versichert?
Bei Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (kurzfristige Versicherungen) sind die in der Police aufgeführten Personen versichert.
Bei Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr (Jahresversicherungen) ist in der Police aufgeführt, ob der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer alleine (Einzelperson) oder für den Versicherungsnehmer und die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie deren nicht im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (Familienversicherung) gilt.
Die versicherten Personen ergeben sich aus der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen?
- Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar war.
- Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien.
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.
Wie hoch ist die Prämie?
Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht aus der Police hervor.
Welche Pflichten haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen?
- Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde, Auskunfts oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z.B. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an die Mondial).
- Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann (z.B. Ermächtigung Dritter der Mondial zur Abklärung des Versicherungsfalles die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben).
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.
Wann beginnt und endet die Versicherung?
Beginn und Ende der Versicherung werden mit dem Antrag definiert und sind in der Police aufgeführt.
- Die Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr (Jahresversicherungen) verlängern sich nach deren Ablauf stillschweigend um ein weiteres Jahr. Der Versicherungsnehmer oder die Mondial können die Jahresversicherungen unter einer Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf dessen Ende kündigen.
- Die Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (kurzfristige Versicherungen) enden ohne weiteres an dem mit dem Antrag definierten und in der Police festgesetzten Tag.
Die Versicherung kann durch Kündigung vorzeitig beendet werden:
- Nach einem Schadenfall, für den die Mondial Leistungen erbracht hat, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt.
- Wenn die Mondial die Prämien ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Mondial eintreffen.
- Im Fall eines Versicherungsbetruges.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weiter Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen und aus dem VVG.
Wie behandeln die Mondial und die CAP Daten?
Die Mondial bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.
Falls erforderlich werden die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht über die Versicherungsleistungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten
A1 Annullierung
B Assistance
C Such und Bergungskosten
D Wiederholungsreise
E Auto-Assistance
F Flugverspätung
H Private Medical
K Flugunfall
L Selbstbehalts-Ausschluss-Versicherung (CDW)
M Rechtsschutz
III Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen
N Travel Hotline
O 24h medizinischer Beratungsdienst
P Kredit und Kundenkarten-Sperrservice (KKS)
Q Handy-Sperrservice
R Home Care
S Callyandi - Übersetzungsdienst
Übersicht über die Versicherungsleistungen
Versicherung
Versicherungsschutz
Versicherungssumme (maximal)
A1 Annullierung
Reiseannullierung und verspäteter Reiseantritt
pro Ereignis
gemäss Police
B Assistance
Medizinisch betreute Repatriierung an Wohnort, Extra-Rückreise, Reiseabbruch, Reiseunterbruch
pro Ereignis
unbegrenzt
C Such und Bergungskosten
Such und Bergungskosten
pro Ereignis
CHF 30’000.–
D Wiederholungsreise
Reisegutschein im Wert des gebuchten Arrangements infolge eines versicherten Ereignisses
pro Ereignis
Einzel
Familie
CHF 50’000.–
CHF 100’000.–
E Auto-Assistance
Pannenhilfe und Abschleppen infolge Unfalls oder Panne. Für bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte Deckungssumme
unbegrenzt
F Flugverspätung
Auslagen für Hotel, Umbuchung und Telefon bei Verpassen eines Anschlussfluges
pro Fall
CHF 2’000.–
H Private Medical
Übernahme der nicht durch die Kranken oder Unfallversicherung gedeckten Kosten
pro Fall
gemäss Police
K Flugunfall
Tod/Invalidität aufgrund eines Flugunfalls
Maximalleistung bei einem Unfall mit mehreren Versicherten
pro Person
gemäss Police
L CDW Selbstbehalts-
Ausschluss-Versicherung
Selbstbehalt aufgrund eines Schadens am Mietwagen während der Mietdauer
pro Schadenfall
CHF 10’000.–
M Rechtsschutz
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Reisen
pro Schadenfall
in Europa
ausserhalb Europa
CHF 250’000.–
CHF 50’000.–
Serviceleistungen ohne Kostenübernahme
N Travel Hotline
Telefonische Auskunft über Reiseinformationen, Krankenhäuser und bei kleineren med. Problemen
O 24h med. Beratungsdienst
Telefonische Auskunft bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland
P Kredit und Kundenkarten-
Sperrservice
Sperrung von Kredit-, Bank-, Post- und Kundenkarten (KKS) infolge von Diebstahl, Raub oder Verlust
Q Handy-Sperrservice
Sperrung des Mobiltelefons bei Diebstahl, Raub oder Verlust
R Home Care
Vermittlung von Telefonnummern von Handwerkern bei Notsituation am Wohnort
S Callyandi - Übersetzungsdienst
Telefonischer Übersetzungsdienst
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Der Versicherungsschutz der Mondial Assistance (Schweiz) (nachstehend Mondial genannt) ist definiert durch die Versicherungspolice und die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten
Die Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten gelten nur sofern keine anders lautenden Bestimmungen in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten bzw. Serviceleistungen vorgesehen sind.
1 Versicherte Personen
1.1 Versichert ist bzw. sind die in der Versicherungspolice aufgeführte(n) Person(en). Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen dazu alle im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie deren nicht im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Ein Abschluss der „Junior 26 Versicherung“ ist nur bis zum vollendeten 26. Lebensjahr möglich.
1.2 Versichert sind Personen gemäss Ziffer I 1.1 mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
1.3 Versichert sind im Ausland wohnhafte Personen gemäss Ziffer I 1.1, sofern sie ihre Reise in der Schweiz gebucht haben.
2 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit oder in Europa je nach abgeschlossener Versicherung respektive gemäss Angaben auf der Police.
3 Verlängerung des Versicherungsschutzes
Jahresversicherungen gelten ein Jahr ab dem in der Police eingetragenen Versicherungsbeginn. Sie verlängern sich bei Ablauf jeweils stillschweigend um ein Jahr. Der Versicherungsnehmer oder die Mondial können den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf dessen Ende kündigen.
4 Pflichten im Schadenfall
4.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.
4.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse).
4.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der Mondial von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
4.4 Kann die versicherte Person Leistungen, welche die Mondial erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die Mondial abtreten.
4.5 Folgende Dokumente müssen der Mondial bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis):
- Versicherungsnachweis (Police)
- Annullierungskostenrechnung im Original
- Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Eintrittskarten, Quittungen etc. im Original
- Belege für unvorhergesehene Kosten im Original
- Bescheinigung des Todesfalles
- Buchungsbestätigung
- Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.)
- Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers
- Kopie des Reisepasses mit Einreisestempel
- Rechnungen über Arzt, Arznei und Krankenhauskosten sowie Arztrezepte im Original
- Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original
- Tatbestandsaufnahme
- Vermisstenanzeige beim EDA
- Verspätungsnachweis des Lufttransportunternehmens.
5 Verletzung der Pflichten
Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Mondial ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
6 Nicht versicherte Ereignisse
6.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.
6.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat:
- Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
- Suizid oder versuchter Suizid
- Teilnahme an Streiks oder Unruhen
- Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten
- Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
- grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen
- Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu
6.3 Nicht versichert sind Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
6.4 Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.
6.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.
6.6 Wenn der Zweck der Reise eine stationäre medizinische Behandlung ist.
6.7 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt, bzw. verschwägert ist.
6.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.
7 Definitionen
7.1 Nahe stehende Personen
Nahe stehende Personen sind:
- Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwister)
- Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder
- Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt besteht
7.2 Europa
Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählende Staaten sowie die Mittelmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgrenze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des Urals.
7.3 Schweiz
Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
7.4 Elementarschäden
Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als Elementarschäden.
7.5 Geldwerte
Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.
7.6 Reise
Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt ausserhalb des gewöhnlichen Wohnortes oder ein Aufenthalt von kürzerer Dauer an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB ist auf insgesamt 92 Tage beschränkt. Für Jahresversicherungen ist die Dauer auf 365 Tage beschränkt.
7.7 Reiseunternehmen
Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen.
7.8 Öffentliche Verkehrs oder Transportmittel
Als öffentliche Verkehrs oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel.
7.9 Panne
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie. Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder falsches Benzin gelten nicht als Panne und sind nicht versichert.
7.10 Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
7.11 Motorfahrzeugunfall
Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglicht oder bewirkt, dass eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Aufprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz sowie durch Ein- und Versinken.
7.12 Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich daraus eine zwingende Reiseunfähigkeit ergibt.
8 Komplementärklausel
8.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Mondial-Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
8.2 Hat die Mondial trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an die Mondial ab.
9 Verjährung
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. (Ausnahme: Flugunfall; hier beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.)
10 Normenhierarchie
Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten vor.
11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Klagen gegen die Mondial können beim Gericht, am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.
11.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
12 Kontaktadresse
Mondial-Assistance (Schweiz), Hertistrasse 2, Postfach, CH-8304 Wallisellen.
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten
A1 Annullierung
1 Geltungsbereich
1.1 Der Versicherungsschutz beginnt am Tag der Ausstellung der Versicherungspolice und endet mit dem Antritt der versicherten Reise. Als Reiseantritt gilt das Betreten des gebuchten Transportmittels beziehungsweise der Bezug des gebuchten Hotels etc., falls kein Transportmittel gebucht wurde.
1.2 Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Versicherung innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellen der definitiven Buchungsbestätigung durch die Buchungs-stelle abgeschlossen wird. Als Abschluss gilt die Ausstellung der Versicherungspolice.
1.3 Bei den Jahresversicherungen muss der Erstabschluss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseunternehmens oder gleichzeitig mit der Reisebuchung erfolgen.
2 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht der Versicherungsleistungen ersichtlich.
3 Versicherungsleistungen
3.1 Annullierungskosten
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen annulliert, bezahlt die Mondial bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Sind Veranstaltungstickets nicht Bestandteil eines Pauschalarrangements, wird ein Selbstbehalt in Höhe von CHF 50.- pro Ticket in Abzug gebracht.
3.2 Verspäteter Reiseantritt
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die Mondial anstelle der Annullierungskosten (maximal bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung):
- die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen, und
- die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufenthaltes, anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten). Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag.
3.3 Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sowie für Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet.
4 Versicherte Ereignisse
4.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft
1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist:
- der versicherten Person
- einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese annulliert
- einer der versicherten Person nahe stehende Person, die nicht mitreist
- des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist.
Haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 6 Personen annulliert werden.
2 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn
- ein Psychiater die Reise und Arbeitsunfähigkeit belegt und
- die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.
3 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war.
4 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nach der Reisebuchung eingetreten ist und das Datum der Rückreise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Schwangerschaft nach der Reisebuchung eingetreten ist und für den Reiseort eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt.
4.2 Beeinträchtigung des Eigentums am Wohnort
Wenn das Eigentum der versicherten Person an ihrem ständigen Wohnort infolge Diebstahls, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist.
4.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise
Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge von Verspätung oder Ausfall des für die Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Ausgangsort verwendeten öffentlichen Transportmittels verunmöglicht wird.
4.4 Ausfall des Fahrzeuges auf der Anreise
Wenn während der direkten Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Privatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Panne fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert.
4.5 Streiks
Wenn Streiks die Durchführung der Reise verunmöglichen.
4.6 Gefahren an der Reisedestination
Wenn Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder radioaktive Strahlung an der Reisedestination das Leben der versicherten Person gefährden und von offizieller schweizerischer Stelle (Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten) von der Reisedurchführung abgeraten wird.
4.7 Arbeitslosigkeit / unerwarteter Stellenantritt
Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt respektive ohne eigenes Verschulden eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses erhält.
4.8 Behördliche Vorladung
Wenn die versicherte Person unerwartet eine Vorladung als Zeuge oder als Geschworener vor einem Gericht erhält. Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen.
4.9 Diebstahl von Reisepass oder Identitätskarte
Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen wird und dadurch der Reiseantritt nicht möglich ist.
Hinweis: An verschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros.
5 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
5.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind.
5.2 Absage durch das Reiseunternehmen
Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten. Zu den konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
5.3 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen.
6 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen oder Vermieter annullieren und danach den Schadenfall der Mondial schriftlich melden.
B Assistance
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versicherte Ereignisse und Leistungen
Die Mondial-Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
Bei den medizinischen Leistungen entscheiden alleine die Ärzte der Mondial-Assistance über die Art und den Zeitpunkt der Massnahme.
Die folgenden Leistungen müssen in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden:
2.1 Assistance-Leistungen
1 Überführung ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich attestierte, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen Befunds die Überführung in das nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus.
2 Medizinisch betreute Repatriierung in ein Krankenhaus am Wohnort
Falls medizinisch erforderlich, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Ziffer II B 2.1.1 eine medizinisch betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person.
3 Repatriierung an den Wohnort ohne medizinische Begleitung
Die Mondial-Assistance organisiert und bezahlt, gestützt auf einen entsprechenden medizinischen Befund und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Ziffer II B 2.1.1, die Repatriierung ohne Begleitung durch medizinisches Pflegepersonal an den Wohnort der versicherten Person.
4 Rückreise wegen Reiseabbruchs eines Mitreisenden oder eines Familienmitglieds
Wenn eine mitreisende, nahe stehende Person oder ein mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert wird oder die Reise aus einem anderen versicherten Grund abbrechen muss und die versicherte Person die Reise allein fortsetzen müsste, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten für die Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person beziehungsweise des versicherten Familienmitglieds.
5 Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder
Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Reise teilnehmende Elternteil an deren Wohnort repatriiert werden, organisiert die Mondial-Assistance zusätzlich die Betreuung der minderjährigen Kinder, welche die Reise allein fortsetzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die Kosten für den Hin- und Rückweg einer Betreuungsperson (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse).
6 Rückreise wegen Erkrankung, Unfall oder Tod einer nahe stehenden Person zu Hause oder des Stellvertreters am Arbeitsplatz
Wenn eine nahe stehende Person zu Hause bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person.
7 Vorzeitige Rückkehr aus anderen wichtigen Gründen
Wenn das Eigentum einer versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person an ihren Wohnort.
8 Temporäre Rückkehr
Die Mondial-Assistance organisiert und bezahlt aus den gleichen Gründen wie unter den Ziffern II B 2.1.6 und II B 2.1.7 auch die temporäre Rückkehr (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) für eine versicherte Person an den Wohnort (Hin und Rückreise). Die Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet.
9 Heimschaffung im Todesfall
Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Mondial die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Entsorgung des Zinksarges ist ebenfalls gedeckt.
10 Rückreise wegen Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik
Wenn Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik an der Reisedestination nachweisbar die Fortsetzung der Reise verunmöglichen oder Leben und Eigentum der versicherten Person konkret gefährden, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbil-lett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person.
11 Rückreise wegen Ausfalls des Transportmittels
Wenn das für die Reise gebuchte oder benützte öffentliche Transportmittel ausfällt und deshalb die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Extra-Rückreise oder die verspätete Weiterreise der versicherten Person. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden.
12 Auswirkungen von Dokumentendiebstahl
Bei Diebstahl von persönlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte, Beförderungstickets und Beherbergungsvoucher), die eine Fortsetzung der Reise oder die Rückkehr in die Schweiz vorübergehend verunmöglichen, übernimmt die Mondial bei unverzüglicher Information der zuständigen Polizeibehörde die Mehr-kosten des Aufenthalts (Hotel, Transportkosten vor Ort,Rückreisemehrkosten) bis maximal CHF 2’000.– pro Ereignis.
2.2 Besuchsreise
Wenn die versicherte Person im Ausland mehr als 7 Tage hospitalisiert werden muss, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance eine Besuchsreise für höchstens zwei nahe stehende Personen an das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugbillett Economy-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF 5’000.–.
2.3 Mondial-Service-Dienstleistungen
1 Kostenvorschuss an ein Krankenhaus
Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnstaates hospitalisiert werden muss, leistet die Mondial-Assistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 5’000.– an die Krankenhauskosten. Der vorgeleistete Betrag ist der Mondial-Assistance innert 30 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus zurückzuzahlen.
2 Travel Hotline
Die Travel Hotline (N) steht dem Versicherten während der gesamten Versicherungsdauer uneingeschränkt zur Verfügung.
2.4 Rückerstattung von Reisekosten
1 Rückerstattung der Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise
Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, werden ihr durch die Mondial-Assistance die Kos-ten für den nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Entschädigung ist auf den Betrag auf der Police begrenzt. Falls der Police kein Betrag zu entnehmen ist, ist die Entschädigung auf den Betrag der versicherten Annullierungskosten begrenzt. Kei-ne Rückerstattung erfolgt für die Kosten der ursprünglich gebuchten Heimreise. Eine Leistung entfällt, wenn aufgrund einer Zusatzversicherung Anspruch auf die Wiederholungsreise besteht.
2 Unvorhergesehene Auslagen bei Repatriierung, Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder verspäteter Rückreise
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis unvorhergesehene Auslagen (Taxi, Telefonkosten usw.) an, übernimmt die Mondial-Assistance diese Mehrkosten bis CHF 750.– pro Person.
3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
3.1 Fehlende Zustimmung seitens der Mondial-Notrufzentrale
Wenn die Mondial-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat.
3.2 Abbruch durch das Reiseunternehmen
Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringt, die Reise abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände absagen respektive abbrechen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten und /oder die Rückreisekosten zu übernehmen. Zu den konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt oder abgebrochen werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
3.3 Die Kosten für ambulante oder stationäre Behandlungen sind durch die Mondial-Assistance nicht gedeckt.
4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial-Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die Mondial-Notrufzentrale informiert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
C Such und Bergungskosten
1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versichertes Ereignis und Leistung
2.1 Wenn die versicherte Person im Ausland als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss, bezahlt die Mondial-Assistance die notwendigen Such- und Bergungskosten.
2.2 Die Suche und die Bergung müssen in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
Wenn die Mondial-Notrufzentrale zu Suche und Bergung nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat.
D Wiederholungsreise
1 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versichertes Ereignis und Leistung
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Wiederholungsreise, wenn sie während der Versicherungsdauer durch die Mondial-Notrufzentrale aus medizinischen Gründen an ihren Wohnort repatriiert wurde.
2.2 Die versicherte Person erhält bei Eintritt des versicherten Ereignisses gemäss Ziffer II D 2.1 einen Reisegutschein im Wert des vor der Abreise gebuchten Arrangements. Nicht belastete Leistungen des Arrangements und Rückerstattungen infolge der Repatriierung werden mit dem Entschädigungsanspruch verrechnet.
3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
Wenn die Repatriierung des Anspruchsberechtigten nicht von der Mondial-Notrufzentrale veranlasst wird.
4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die Mondial-Notrufzentrale informiert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
E Auto-Assistance
1 Versicherte Fahrzeuge
Das von der versicherten Person als Lenker benützte Motorfahrzeug (Personenwagen und Wohnmobile bis 3,5 t sowie Motorräder). Mitversichert sind zugelassene Campinganhänger und Wohnwagen.
2 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für Ereignisse in Europa. Bei Transporten übers Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Abgangs- und Bestimmungsorte innerhalb dieser örtlichen Geltung liegen.
3 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
4 Versicherte Ereignisse und Leistungen
Sämtliche Auto-Assistance-Leistungen müssen in jedem Fall bei der Mondial-Assistance-Zentrale telefonisch angefordert werden (Gespräche mit der Mondial-Assistance-Zentrale werden aufgezeichnet):
Telefon +41 44 202 00 00
4.1 Pannenhilfe / Abschleppen / Bergung
1 Wenn das Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig ist, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Pannenhilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen in eine nahe gelegene und geeignete Garage.
2 Die Kosten für die Bergung nach einem Unfall (Rückführung des Fahrzeuges auf die Fahrbahn) sind bis CHF 2’000.– versichert.
4.2 Übernachtung / Heimreise / Mietwagen
Wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht am gleichen Tag (im Ausland aufgrund einer Expertise nicht innerhalb von 48 Stunden) in einer dem Ort des Ereignisses nahe gelegenen und geeigneten Garage repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance aufgrund eines Anrufes eine der drei folgenden Leistungen:
4.2.1 Übernachtung
Wenn das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann oder bei Diebstahl nicht gleichentags die Rück- oder Weiterreise möglich ist, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance in der Schweiz eine Übernachtung bis CHF 120.– pro Insasse, im Ausland maximal zwei Übernachtungen bis CHF 120.– pro Insasse und Nacht.
oder
4.2.2 Heimreise
Die Heimreise aller Insassen an den Wohnort des Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Schweiz: Bahnbillett 1. Klasse / Ausland: Bahnbillett 1. Klasse oder Flugbillett Economy-Klasse, wenn die Bahnreise 6 Stunden übersteigt). Erfolgt die Rückreise in der Schweiz mit einem Taxi, weil kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung dieser Kosten höchstens CHF 300.–.
oder
4.2.3 Mietwagen
Bei Ereignissen im Ausland organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug für maximal 5 Tage und bis CHF 1’500.– Benzinkosten und sonstige Nebenkosten werden nicht übernommen. Der Versicherte verpflichtet sich, die vertraglichen Bestimmungen der Mietwagenfirma zu erfüllen.
4.3 Taxikosten
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gemäss Ziffer II E 4.2 Taxikosten an, übernimmt die Mondial-Assistance diese bis maximal CHF 100.– pro Ereignis.
4.4 Rücktransport des Fahrzeuges
Wenn das Fahrzeug in der Schweiz nicht am gleichen Tag und im Ausland nicht innert 48 Stunden repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wieder gefundenen Fahrzeuges zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt am Wohnort des Versicherungsnehmers. Bei einem Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten nur, sofern die Transportkosten tiefer als der Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Ereignis sind. Wird das Fahrzeug nicht in die Schweiz zurückgeführt, organisiert die Mondial die Entsorgung und übernimmt die Zollkosten.
4.5 Rückführung durch Chauffeur
Wenn der Lenker schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance die Rückführung der übrigen Insassen und des Fahrzeugs durch einen Chauffeur an den Wohnort des Versicherungsnehmers.
4.6 Zustellung von Ersatzteilen im Ausland
Wenn in der nahe gelegenen, geeigneten Garage nach dem Ereignis die notwendigen Ersatzteile nicht beschafft werden können, organisiert und bezahlt die Mondial-Assistance nach Möglichkeit die sofortige Zustellung. Die Kosten für die Ersatzteile sind nicht versichert.
5 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
5.1 Wenn die Mondial-Assistance zu den Leistungen gemäss Ziffer II E 4: Versicherte Ereignisse und Leistungen nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat.
5.2 Die Leistungen gemäss Ziffer II E 4.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Pannenhilfe bzw. das Abschleppen gemäss Ziffer II E 4.1 durch die Mondial Assistance organisiert worden ist.
5.3 Wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ereignisses in einem Zustand befindet, der nicht den geltenden Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung entspricht, oder wenn die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten nicht ausgeführt wurden.
5.4 Pannen und Unfälle, welche sich auf nicht öffentlichen Strassen oder auf nicht offiziellen Strassen ereignen.
5.5 Pannen und Unfälle, die sich auf Fahrten ereignen, die gesetzlich untersagt oder behördlich verboten sind.
5.6 Wenn es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug oder einen Mietwagen handelt.
5.7 Wenn das Ereignis durch Vandalismus oder ein Elementarereignis verursacht wurde.
5.8 Schäden am Fahrzeug und an mitgeführten Gütern sowie allfällige Folgekosten sind nicht versichert.
5.9 Die Kosten der Reparatur und der Ersatzteile sind nicht versichert.
5.10 Die Mondial-Assistance haftet nicht für Schäden, welche durch einen von ihr beauftragten Leistungserbringer verursacht werden.
6 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
6.1 Um die Leistungen der Mondial-Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses unverzüglich die Mondial-Assistance-Zentrale informiert werden:
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
6.2 Schäden am versicherten Fahrzeug, welche durch einen von der Mondial-Assistance, im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis, beauftragten Leistungserbringer verursacht werden, müssen direkt beim Leistungserbringer bzw. Verursacher geltend gemacht werden.
F Flugverspätung
1 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
2 Versichertes Ereignis und Leistung
Wird ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens drei Stunden durch das ausschliessliche Verschulden des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst, übernimmt die Mondial die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise.
3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
Wenn die versicherte Person selbst verantwortlich für die Verspätung ist.
4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der Mondial beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz das eingetretene Ereignis schriftlich der Mondial anmelden.
H Private Medical
1 Versicherte Personen
Die gemäss Ziffer I 1 versicherten Personen, sofern sie das 80. Altersjahr nicht überschritten haben.
2 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
3 Geltungsbereich
3.1 Die Versicherung gilt für Reisen auf der ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und des gültigen Wohnstaates der versicherten Person.
3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsnachweis (Police) vermerkten Datum. Fehlt das Datum, dann gilt als Versicherungsbeginn das Ausstellungsdatum der Police.
3.3 Die Kosten für Arzt- und Krankenhausbehandlungen werden im Ausland bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern die Krankheit oder der Unfall während der versicherten Zeit eingetreten ist.
3.4 Nach Ablauf dieser Versicherungsdeckung kann die Private Medical nach einer Karenzfrist von 4 Wochen erneut abgeschlossen werden. Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass diese Frist nicht eingehalten wurde, besteht keine Deckung.
4 Versicherungsleistungen
Die Mondial erbringt die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen der Schweiz (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und zu eventuellen Zusatzversicherungen für notfallmässige Krankenhausaufenthalte und notfallmässige ambulante Behandlungskosten, welche diese nicht voll decken.
4.1 Bei einem Unfall oder einer Krankheit übernimmt die Mondial die notfallmässigen Kosten für die nachfolgend aufgeführten
medizinischen Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern die notfallmässige medizinische Intervention von einem patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer Person mit entsprechender Betriebsbewilligung angeordnet wird:
- Heilmassnahmen inklusive Medikamenten
- Krankenhausaufenthalt
- Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker
- Miete medizinischer Hilfsmittel
- bei Unfall erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.
- Reparatur oder Ersatz von medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, beschädigt wurden
- Transport in das für die Behandlung geeignete, nächstgelegene Krankenhaus
- Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls bis maximal CHF 3’000.–.
4.2 Vorausgesetzt die Ärzte der Mondial-Notrufzentrale haben vorgängig ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt, übernimmt die Mondial die notfallmässigen Behandlungskosten auch bei stationärem Aufenthalt in der Privatabteilung. Die Zustimmung zur Behandlung in der Privatabteilung muss in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
4.3 Leistungsbegrenzung und Leistungsausschluss
4.3.1 Besteht keine Schweizer Krankenkassen- und/oder Unfallversicherungsdeckung, vergütet die Mondial bis zur Höhe der Versicherungssumme von den belegten Gesamtkosten von Krankenhaus und ambulanter Behandlung nur 50% der Kosten, welche den obligatorischen Teil einer Schweizer Krankenkasse oder Unfallversicherung übersteigen würden, soweit diese durch Krankheit oder Unfall entstanden sind. Weitergehende Leistungen werden in diesem Fall nicht erbracht.
4.3.2 Die Mondial übernimmt bei einem Unfall oder einer Krankheit die notfallmässigen Behandlungskosten in der Privatabteilung ausschliesslich nur bis zu dem Zeitpunkt ab dem, nach alleiniger Einschätzung der Ärzte der Mondial-Notrufzentrale, die Repatriierung bzw. Rückreise der versicherten Person möglich ist.
4.3.3 Ohne vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Ärzte der Mondial-Notrufzentrale besteht kein Leistungsanspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung der Behandlungskosten in der Privatabteilung.
4.3.4 Die Zustimmung zur Behandlung in der Privatabteilung gemäss Ziffer II H 4.2 erteilen bzw. verweigern die Ärzte der Mondial-Notrufzentrale nach eigenem Ermessen, unter Einbezug der lokalen medizinischen Bedingungen des jeweiligen Aufenthaltslandes und nach Abwägung der medizinischen Notwendigkeit bzw. Zumutbarkeit der durchzuführenden Behandlung. Lässt sich die versicherte Person trotz fehlender Zustimmung der Ärzte der Mondial-Notrufzentrale bzw. deren ausdrücklichen Zuweisung in eine Allgemeinabteilung dennoch in einer Privatabteilung behandeln, geschieht dies unter alleiniger Verantwortung und auf Kosten der versicherten Person.
5 Versicherte Ereignisse
Unfälle und Krankheiten, für die eine notfallmässige medizinische Intervention angebracht ist.
6 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben, sowie deren Folgen, Komplikationen, Verschlimmerung oder Rückfall, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon, ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren.
6.2 Abklärungen und Behandlungen von Zahn- und Kiefererkrankungen.
6.3 Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen.
6.4 Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen.
6.5 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine Kontrolluntersuchungen (Check-up).
6.6 Prophylaktische Medikamente, Schlaftabletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöopathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken, Amphetamine, Hormone und cholesterinsenkende Medikamente.
6.7 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt sowie allfällige Komplikationen und die Folgen von empfängnisverhütenden oder abtreibenden Massnahmen.
6.8 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, für das die versicherte Person die gesetzlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt.
6.9 Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit.
6.10 Unfälle beim Fallschirmspringen sowie beim Pilotieren von Flugzeugen und Fluggeräten.
6.11 Massage- und Wellnessbehandlungen sowie Schönheitsoperationen.
6.12 Unfälle im Militärdienst.
6.13 Selbstbehaltskosten respektive Franchisen der gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und eventueller Zusatzversicherungen werden nicht übernommen.
7 Kostengutsprache
7.1 Die Mondial erteilt Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung sowie im Nachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc. und analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz oder ihre Hauptkrankenversicherung hat) und zu eventuellen Zusatzversicherungen für alle stationären Aufenthalte im Krankenhaus. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin gegenüber den Leistungserbringern (Arzt etc.) für alle ambulanten Behandlungen vor Ort.
7.2 Die Kostengutsprache muss in jedem Fall bei der Mondial-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet):
Telefon +41 44 202 00 00
Telefax +41 44 283 33 33
8 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
8.1 Die Mondial ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benachrichtigen (vergleiche Ziffer I: Kontaktadresse).
8.2 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der Mondial jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Gesellschaftsarzt unterziehen.
K Flugunfall
1 Geltungsbereich
1.1 Der Versicherungsschutz besteht über den vereinbarten Vertragsablauf hinaus bis zur Beendigung des Fluges, falls ein versicherter Flug aus Gründen, die bei der Luftfahrtunternehmung liegen, später beginnt oder länger dauert als flugplanmässig vorgesehen.
1.2 Bei kriegerischen oder terroristischen Ereignissen behält die Versicherung über den vereinbarten Vertragsablauf hinaus noch während eines Jahres – vom Zeitpunkt der Entführung, des Fallschirmabsprungs oder der Notlandung an – ihre Gültigkeit. Diese Deckungserweiterung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person nachweisbar nicht selbst aktiv oder durch Aufwiegelung an den betreffenden Ereignissen beteiligt war.
2 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
3 Versicherungsleistungen
3.1 Im Todesfall
Die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls innert 5 Jahren nach dem Unfall stirbt. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt die maximale Entschädigung CHF 20’000.–.
1 Die Auszahlung dieses Kapitals erfolgt an die gesetzlichen Erben, sofern die versicherte Person keine anders lautende schriftliche Verfügung hinterlassen hat.
2 Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, so wird die vereinbarte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigungen ausbezahlt.
3.2 Bei Invalidität
Das gemäss den nachstehenden Grundsätzen errechnete Kapital, wenn die versicherte Person wegen eines Unfalls innert 5 Jahren nach dem Unfall eine dauernde körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung erleidet.
1 Das Invaliditätskapital wird aufgrund des Invaliditätsgrades und der im Versicherungsdokument vereinbarten Versicherungssumme errechnet. Die Leistungen sind auf 100% des vereinbarten Kapitals begrenzt. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt die maximale Entschädigung CHF 300’000.–.
2 Es gelten die folgenden festen Invaliditätsgrade bei gänzlichem Verlust oder bei voller Gebrauchsunfähigkeit:
- beide Arme oder Hände 100%
- beide Beine oder Füsse 100%
- ein Arm oder eine Hand und zugleich ein Bein oder ein Fuss 100%
- ein Oberarm 70%
- ein Unterarm oder eine Hand 60%
- ein Daumen 22%
- ein Zeigefinger 15%
- ein anderer Finger 8%
- ein Oberschenkel 60%
- ein Unterschenkel 50%
- ein Fuss 40%
- die Sehkraft beider Augen 100%
- die Sehkraft eines Auges 30%
- das Gehörs auf beiden Ohren 60%
- das Gehör auf einem Ohr 15%
- der Geruchs oder Geschmacksinn 3%
- eine Niere 20%
- Verhinderung jeder Arbeitstätigkeit infolge Geistesstörung 100%
3 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen.
4 Werden gleichzeitig mehrere Körperteile oder Organe betroffen, so erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, der höchstens 100% der Versicherungssumme betragen kann, durch Addition der einzelnen Verluste.
5 Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obgenannte Prozentsätze.
6 Wenn vorbestehende Körpermängel die Unfallfolgen erschweren, berechtigen diese nicht zu einer höheren Invaliditätsentschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person betroffen hätte. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, wird bei Feststellung der Invalidität der schon vorhandene, nach obgenannten Grundsätzen zu berechnende Invaliditätsgrad abgezogen.
7 Für psychische oder nervöse Störungen wird eine Entschädigung nur ausgerichtet, soweit diese auf die durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.
3.3 Höchsthaftung / Maximalleistung
Wenn das gleiche Ereignis zur Invalidität oder zum Tod mehrerer bei der Mondial versicherter Personen führt, ist die von der Mondial zu bezahlende Entschädigung für alle bei der Mondial versicherten Personen auf den Maximalbetrag begrenzt. Würden die Ansprüche an sich Betrag übersteigen, wird der Maximalbetrag von CHF 10'000'000.– proportional aufgeteilt.
4 Versicherte Ereignisse
4.1 Unfälle
Unfälle anlässlich von zivilen Flügen, welche die versicherte Person als rechtmässiger Passagier in beliebigen Luftfahrzeugen am Boden (inklusive Ein- und Aussteigen) oder in der Luft erleidet.
4.2 Unfälle im Zusammenhang mit kriegerischen oder terroristischen Ereignissen
1 An Bord des Luftfahrzeuges, sofern der Unfall durch Personen, die sich ebenfalls an Bord befinden, oder durch in das Luftfahrzeug eingeschmuggelte gefährliche Stoffe verursacht wird.
2 Während des Freiheitsentzugs nach einer Entführung des Luftfahrzeugs, während unfreiwilliger Aufenthalte nach einem Fallschirmabsprung zur Rettung des Lebens oder einer Notlandung sowie auf der anschliessenden direkten Rückreise an den Wohnort der versicherten Person oder der Weiterreise an deren ursprünglichen Bestimmungsort.
4.3 Kriegsausbruch
1 Wenn die Schweiz oder eines ihrer Nachbarländer beteiligt ist
2 Zwischen einzelnen Ländern von Grossbritannien, den ehemaligen Staaten der Sowjet Union, USA, Volksrepublik China oder zwischen einem dieser Länder und einem europäischen Staat, erlischt die Versicherungsdeckung für Unfälle als Folge von Krieg oder Unruhen in jedem Fall 2 Tage nach Ausbruch der Feindseligkeiten. Ist jedoch der Freiheitsentzug, der Fallschirmabsprung oder die Notlandung bereits erfolgt, erlischt die Versicherung erst ein Jahr nach dem Ereignis.
L Selbstbehalts-Ausschluss-Versicherung (CDW)
1 Versichertes Fahrzeug
Die Versicherung erstreckt sich auf das vom Versicherungsnehmer gemietete Fahrzeug bis 3'500 kg Gesamtgewicht. Fahrzeuge über 3'500 kg Gesamtgewicht, Taxis sowie Fahrzeuge von Fahrschulen sind nicht versichert.
2 Geltungsbereich
2.1 Die Versicherung gilt weltweit, mit Ausnahme von Israel und Jamaika.
2.2 Der Versicherungsschutz beginnt ab dem im Mietvertrag dafür eingetragenen Datum und endet mit dem im Mietvertrag dafür vorgesehenen Datum, spätestens aber mit der Rückgabe des Fahrzeugs beim Autovermieter. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden.
3 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
4 Versicherungsleistungen
4.1 Die Versicherung versteht sich als Zusatzversicherung für Mietfahrzeuge. Im Schadenfall erstattet die Mondial dem Versicherungsnehmer einen vom Vermieter (oder von einer anderen Versicherung) belasteten Selbstbehalt.
4.2 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme beschränkt.
5 Versicherte Ereignisse
5.1 Versichert ist der Selbstbehalt, der aufgrund eines Schadens am Mietfahrzeug oder aufgrund eines Diebstahls des Mietfahrzeugs während der Mietdauer entsteht. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein durch eine andere Versicherung gedecktes Ereignis und ein daraus resultierender Selbstbehalt.
5.2 Erreicht der gemäss Ziffer II L 5.1 versicherte Schaden nicht die Höhe des Selbstbehaltes, dann übernimmt die Mondial den Schaden, sofern es sich dabei um ein versichertes Ereignis handelt.
6 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht versicherte Ereignisse)
6.1 Schäden, bei denen die leistende Versicherung keinen Selbstbehalt vorsieht.
6.2 Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens des Lenkers.
6.3 Wenn der Fahrzeuglenker den Schaden im Zustand der Angetrunkenheit (Überschreitung des gesetzlichen Promillegrenzwertes des jeweiligen Landes), unter Drogen- oder Arzneimitteleinfluss verursacht hat.
6.4 Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung gegenüber dem Autovermieter stehen.
6.5 Nicht versichert sind Schäden, die sich nicht auf öffentlichen Strassen oder auf nicht offiziellen Strassen ereignen.
6.6 Nicht versichert sind Schäden an Wohnwagen und anderen Arten von Anhängern.
M Rechtsschutz
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz ausschliesslich im Zusammenhang mit Reisen ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Risikoträgerin ist die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in Zürich.
2 Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen ersichtlich.
3 Ausschliesslich versicherte Streitigkeiten und Verfahren
3.1 Verteidigung im Straf- und Administrativverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten.
3.2 Geltendmachung von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen als Geschädigter von Unfällen jeglicher Art sowie bei Tätlichkeiten, Diebstahl oder Raub.
3.3 Streitigkeiten mit privaten oder öffentlichen Versicherungen, die den Versicherten decken.
3.4 Vertragliche Streitigkeiten aus folgenden, für die Reise oder auf der Reise geschlossenen Verträgen:
- Miete oder Leihe eines für den Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuges bis 3,5 t
- Reparatur oder Transport eines solchen Fahrzeuges
- Reise und Beherbergungsvertrag
- vorübergehende Miete einer Ferienwohnung
- Personen oder Gepäcktransport
4 Versicherungsleistungen
4.1 Leistungen des Rechtsdienstes der CAP.
4.2 Geldleistungen bis zur maximalen Versicherungssumme pro Schadenfall bei Reisen im Geltungsbereich Europa und pro Schadenfall bei Reisen ausserhalb des Geltungsbereiches Europa (sofern diese Versicherungsvariante abgeschlossen wurde) für:
- Kosten von Expertisen und Analysen, die durch die CAP, den Anwalt der versicherten Person oder durch das Gericht in Auftrag gegeben worden sind
- Gerichts und Schiedsgerichtskosten
- Parteientschädigungen
- Anwaltshonorare
- notwendige Übersetzungskosten
- Strafkautionen (nur vorschussweise zur Vermeidung einer Untersuchungshaft)
Davon abgezogen werden die dem Versicherten auf dem Prozessweg oder vergleichsweise zugesprochenen Interventionskosten.
5 Abw